Bier:Geschichte

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Die Geschichte des Biers ist etwa so alt wie die des Weins, sie begann mit der Entdeckung, dass gärende Früchte Alkohol erzeugen. Das älteste Bier auf deutschem Boden wurde als schwarze, sirupartige Masse in einem Fass im Keller eines Hauses in Alzey gefunden; es stammte aus der Zeit Konstantins des Großen (etwa 350 n. Chr.).

Bierzwang[Quelltext bearbeiten]

Das Braurecht (lat. jus braxandi) oder die "Braugerechtigkeit", also das Recht, in einem definierten Bezirk allein zu brauen, gehörte im Mittelalter zu den Vorrechten der Grund- oder Landesherrschaft. Das Braurecht war an ein Grundstück oder ein Haus, den Bierhof, gekoppelt. Der Haus- oder Grundstücksbesitzer konnte das Braurecht entweder selbst, oder durch einen angestellten Brauer wahrnehmen. Vielfach waren auch die Erbrichter brau- und schankberechtigt. Das Bestehen eines Braurechtes in einem Bezirk verpflichtete auch die Schankwirte und auch Privatleute, das Bier nur beim Inhaber des Braurechts zu kaufen. Bier durfte nicht "importiert" werden. Ein ähnliches, vergleichbares Recht gab es z.B. auch im Mahlrecht: Die Bauern durften ihr Getreide nur in der Mühle mahlen lassen, die das Mahlrecht innehatte und durften den Bezirk, für den das Mahlrecht galt, nicht mit ihrem Getreide verlassen. Diese Braugerechtigkeiten sind die Grundlage für die so genannten Braugemeinden, Braugenossenschaften, d.h. der Inbegriff der Bürger eines Ortes, die brauen durften.

Die früheste verbriefte Verleihung eines Braurechts durch Kaiser Otto II. an die Kirche zu Lüttich datiert 974. Seit dem Hochmittelalter ging das Braurecht großenteils an die Städte über. In der Folge entwickelten sich mitunter aufgrund des Meilenrechts erbitterte Auseinandersetzungen, sogenannte Bierkriege. Die älteste deutsche Brauerordnung stammt aus Augsburg (1155). Diese Braugerechtigkeiten sind nach § 7 der Reichsgewerbeordnung seit 1. Jan. 1873 erloschen, sofern sie nicht auf Verträgen zwischen Beteiligten und Verpflichteten beruhen. Gewöhnlich erbauten sich die Brauer eine Kommunebrauerei zur gemeinsamen Nutzung. Die Genossenschaften waren und sind besonders in Bayern und Sachsen zu Hause und durch Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aufrecht erhalten.

Die letzten Reste obrigkeitlicher Braumonopole wurden durch das deutsche Biersteuergesetz von 1918 beseitigt.

Das Bier durfte nur in einem von der Gemeinde begrenzten Bereich ("Biermeile") ausgeschenkt werden, um unliebsame Konkurrenz auszuschalten und die Einfuhr auswärts hergesteller Biere zu verhindern. Die Wirte durften nur einheimisches Bier ausschenken. Den Bierzwang übten auf dem Lande die Herrschafts- und Klosterbrauereien aus. Diese Vorschriften der Gemeinden und Städte fielen, wenn noch vorhanden, gegen Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts.

Ausschank[Quelltext bearbeiten]

Detail an der Fassade des Hauses Schlossberg 10 in Gotha mit der Hausmarke (Wappen) und dem Loch für das Getreidebündel, das anzeigt, dass Bier fertig gebraut ist.

In ländlichen Gegenden gab und gibt es für Gaststätten den Ausdruck "Krug", z.B. "Dorfkrug". Zum Zeichen, dass das Bier fertig gebraut war, steckten die Inhaber des mit dem Krugrecht verbundenen Braurechts grüne Gerstenbündel in Kranzform an oder in dafür vorgesehene Öffnungen an der Hausfassade.

Nach europäischem Recht benötigen Gaststätten, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, keine Erlaubnis ("Konzession") mehr.

Quellen[Quelltext bearbeiten]