Bier:Deutsches Reinheitsgebot

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Das deutsche Reinheitsgebot wird gern als ältestes Lebensmittelgesetz der Welt bezeichnet. Es besagt angeblich, dass Bier in Deutschland nur aus Hopfen, Malz, Hefe und Wasser bestehen darf. Oft wird noch hinzugefügt, dass es sich um Gerstenmalz handeln muss. Aber lassen wir die Kirche im Dorf und schauen wir uns an, was es tatsächlich mit dem Reinheitsgebot auf sich hat.

Das Reinheitsgebot bezieht sich vor allem die Bayerische Landesverordnung von 1516. Aber es gab schon viel früher regionale Verordnungen, die das Bierbrauen in allen Einzelheiten regelten. Was sagt nun die Bayerische Landesverordnung aus, die heute als deutsches Reinheitsgebot gilt? Anlass für diese Verordnung war ein Erbfolgekrieg, der das zerfallene Herzogtum Bayern wieder vereinigte. Man versuchte, die vielen regionalen Brauvorschriften zu harmonisieren, um in Bayern einen einheitlichen Rechtsraum zu schaffen. Dabei ging es nicht nur um die Art, wie Bier gebraut wurde, sondern vor allem um Preise, die man für Bier verlangen durfte. Zur Art des Brauens sagt die Bayerische Landesverordnung, dass Bier nur aus Hopfen, Gerste und Wasser hergestellt werden durfte. Hefe spielte damals noch keine große Rolle, da Bier durch Spontangärung hergestellt wurde und man das Wissen um die Wirkung der Hefe noch gar nicht hatte, obwohl sie in der Regel der Bierwürze zugefügt wurde.

Die Bayerische Landesverordnung hatte nicht lange Bestand. Schon bald darauf wurden Verordnungen erlassen, die z.B. auch Weizenmalz zuließen. (Weizen war vorher ausgeschlossen worden, weil Weizen als Brotgetreide für die Grundversorgung der Bevölkerung wichtig war.) Auch verschiedene Gewürze wurden erlaubt, z.B. Koriander, Lorbeer, Wacholder oder Kümmel. Dafür wurden einige giftige Stoffe wie Bilsenkraut oder Seidelbast verboten, die dem Bier traditionell zugefügt wurden. Das ganze galt aber nur für Bayern, nicht in ganz Deutschland!

Das wirkliche "deutsche Reinheitsgebot" entstand erst nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871. Es diente ebenfalls der Harmonisierung unterschiedlicher Braugesetze in den deutschen Ländern. Absicht des Gesetzes war nicht, den Bürgern ein möglichst reines Lebensmittel zu verschaffen, sondern das "Deutsche Biersteuergesetz" von 1923 regelte genau das, was in der Überschrift stand. Dafür musste man definieren, aus welchen Zutaten "Bier" bestehen durfte. Für die Herstellung untergäriger Biere waren tatsächlich nur Hopfen, Gerstenmalz, Hefe und Wasser als Zutaten zulässig, bei obergärigen Bieren waren und sind auch andere Malzsorten sowie Zusatzstoffe erlaubt.

Im Zuge der wirtschaftlichen Vereinigung Europas klagten andere Staaten gegen das deutsche Reinheitsgebot, weil sie Wettbewerbsnachteile fürchteten. Der Europäische Gerichtshof kippte 1987 das Verbot, in Deutschland ausländische Biere zu verkaufen, die nicht dem Reinheitsgebot entsprachen. Das hatte in Deutschland aber kaum Auswirkungen, da diese Produkte hier nahezu unverkäuflich waren. Noch heute brauen fast alle Brauereien in Deutschland nach dem Reinheitsgebot. Ausnahmen sind "besondere" traditionelle Biere von sehr kleinen Brauereien, die nur regional verbreitet sind.

Die gegenwärtige Rechtslage besagt, dass deutsche Brauereien für den deutschen Markt untergärige Biere nur nach dem Reinheitsgebot herstellen dürfen (mit Ausnahme der genannten Kleinst-Brauereien). Für den Export dürfen auch untergärige Biere hergestellt werden, die nicht dem Reinheitsgebot entsprechen. Für obergärige Biere war die Liste der zugelassenen Zutaten ohnehin schon immer länger.

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